RATGEBER · STAND 16.10.2026
Augenarzt: Kassenleistung, IGeL und Kosten (2026)
Nicht jede Leistung in einer Augenarztpraxis zahlt die Krankenkasse. Hier steht, woran du Kassenleistung und Selbstzahlerleistung unterscheidest, was für die Messung des Augeninnendrucks gilt und welche Rechte du bei der Abrechnung hast. Preise nennt der Ratgeber nur, wenn eine geprüfte Quelle sie angibt.
Kassenleistung oder Selbstzahlerleistung?
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Laut Verbraucherzentrale bezahlst du sie grundsätzlich selbst. Deine Zustimmung zu einer IGeL darf keine Bedingung dafür sein, dass du eine medizinisch notwendige Behandlung bekommst. Die Angaben auf dieser Seite gelten für gesetzlich Versicherte; was ein privater Tarif erstattet, steht in deinem Vertrag.
Ein Beispiel für eine Kassenleistung nennt die AOK: Wer Sehschwierigkeiten hat, kann beim Augenarzt die Sehstärke bestimmen lassen. Diese Bestimmung, die Refraktionsbestimmung, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.
Quellen: Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale, AOK – Die Gesundheitskasse
Augeninnendruck messen: wer zahlt?
Die Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung zählt laut TK ohne Anhaltspunkte für eine Erkrankung zu den IGeL. Über deine Gesundheitskarte rechnet die Praxis sie laut TK nur in bestimmten Fällen ab, etwa wenn aus ärztlicher Sicht ein Verdacht auf eine Glaukom-Erkrankung vorliegt. Zahlst du selbst, nennt der IGeL-Monitor für die Kombination aus Augenspiegelung und Augeninnendruckmessung inklusive Beratung in der Regel 20 bis 40 Euro.
Möchtest du die Untersuchung nicht, musst du das laut Verbraucherzentrale Hamburg nicht schriftlich bestätigen. Wie der IGeL-Monitor Nutzen und Schaden bewertet, kannst du dort selbst nachlesen.
Quellen: Techniker Krankenkasse, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Verbraucherzentrale Hamburg
Kosten vorab in Textform
Ist nicht gesichert, dass ein Dritter die Behandlung voll bezahlt, muss die Praxis dich vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. So steht es in § 630c BGB. Fehlt bei einer IGeL die schriftliche Vereinbarung, bist du laut Verbraucherzentrale berechtigt, die Zahlung zu verweigern.
Lass dir den Betrag deshalb aufschreiben, bevor du etwas unterschreibst. Was die Praxis berechnet, erfährst du nur bei ihr. Ob deine Kasse eine bestimmte Leistung ausnahmsweise bezahlt, klärst du telefonisch bei der Kasse.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale
Die Rechnung prüfen
Eine IGeL wird laut IGeL-Monitor nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Dort darf eine einzelne Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes liegen (§ 5 GOÄ). Schau auf der Rechnung deshalb nach den einzelnen Gebührenziffern und dem Faktor. Bei Zweifeln fragst du in der Praxis nach oder holst dir Rat bei deiner Kasse.
Quellen: Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Bedenkzeit statt Druck
Bevor du einer Untersuchung oder Behandlung zustimmst, muss die Praxis dich aufklären, und zwar so rechtzeitig, dass du deine Entscheidung wohlüberlegt treffen kannst (§ 630e BGB). Das Gesetz sieht also Zeit zum Überlegen vor. Diese Fragen helfen dir in der Praxis:
- Ist das für mich eine Kassenleistung oder eine Selbstzahlerleistung?
- Was kostet es genau, und bekomme ich den Betrag in Textform?
- Bis wann muss ich mich entscheiden?
- Bekomme ich eine Kopie von dem, was ich unterschreibe?
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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